§

  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 8 — Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484)
  3. Abschnitt 6 — Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 - 484)

§ 478 Ausschließungsbeschluss

(1)In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.

(2)Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend.

(3)In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.

§ 477
478
§ 479