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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 8 — Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484)
  3. Abschnitt 4 — Aufgebot von Nachlassgläubigern (§§ 454 - 464)

§ 459 Forderungsanmeldung

(1)Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.

(2)Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

§ 458
459
§ 460