paragraphen.online

⌘K

  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 8 — Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484)
  3. Abschnitt 4 — Aufgebot von Nachlassgläubigern (§§ 454 - 464)

§ 457 Nachlassinsolvenzverfahren

(1)Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.

(2)Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendet.

§ 456
457
§ 458