paragraphen.online

⌘K

  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 8 — Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 433 - 441)

§ 437 Aufgebotsfrist

Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.

§ 436
437
§ 438