§ 427 Einstweilige Anordnung
(1)Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
(2)Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
(3)Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.