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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 6 — Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 410 - 414)

§ 412 Beteiligte

Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

§ 411
412
§ 413