§ 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit
(1)Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden.
(2)Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.
(3)Die Eintragung ist nicht anfechtbar.