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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  2. Buch 5 — Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409)

  3. Abschnitt 3 — Registersachen (§§ 378 - 401)

  4. Unterabschnitt 1 — Verfahren (§§ 378 - 387)

§ 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit

(1)Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden.

(2)Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.

(3)Die Eintragung ist nicht anfechtbar.


Referenzierte Normen:
384
§ 382
383
§ 384