§ 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung
(1)Sind alle Beteiligten erschienen, hat der Notar die Auseinandersetzung zu bestätigen; dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.
(2)§ 367 ist entsprechend anzuwenden.
(3)(weggefallen)