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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 4 — Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373)
  3. Abschnitt 1 — Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit (§§ 342 - 344)

§ 343 Örtliche Zuständigkeit

(1)Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2)Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

(3)Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.


Referenzierte Normen:
344356
§ 342
343
§ 344