§ 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
(1)Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.
(2)Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.