§

  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 3 — Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341)
  3. Abschnitt 2 — Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339)

§ 315 Beteiligte

(1)Zu beteiligen sind

(2)Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3)Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.

(4)Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.

§ 314
315
§ 316