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Gliederung
Gliederung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 — Verfahren in Familiensachen
(§§
111
-
270
)
Abschnitt 8 — Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
(§§
217
-
230
)
§ 218 Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
§ 217
218
§ 219