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Gliederung
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 — Verfahren in Familiensachen
(§§
111
-
270
)
Abschnitt 7 — Verfahren in Gewaltschutzsachen
(§§
210
-
216a
)
§ 211 Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
§ 210
211
§ 212