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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 4 — Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185)

§ 182 Inhalt des Beschlusses

(1)Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen.

(2)Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Antragsteller oder einen anderen Beteiligten als Vater festgestellt hat, spricht es dies in der Beschlussformel aus.

§ 181
182
§ 183