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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168g)

§ 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse

(1)Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch

1.bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;

2.bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;

3.bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;

4.bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;

5.bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.

(2)§ 287 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 168
168a
§ 168b