§ 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse
(1)Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch
(2)Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.