§ 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse
(1)Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch
1.bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;
2.bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;
3.bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;
4.bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;
5.bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.
(2)§ 287 Absatz 2 gilt entsprechend.