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Gliederung
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 — Verfahren in Familiensachen
(§§
111
-
270
)
Abschnitt 3 — Verfahren in Kindschaftssachen
(§§
151
-
168g
)
§ 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
§ 38 Abs. 4 Nr. 2 ist nicht anzuwenden.
§ 163a
164
§ 165