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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168g)

§ 162 Mitwirkung des Jugendamts

(1)Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2)Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.

(3)Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

§ 161
162
§ 163