§ 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts
(1)Vor einer Beiordnung soll der Beteiligte persönlich angehört und dabei auch darauf hingewiesen werden, dass und unter welchen Voraussetzungen Familiensachen gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden können.
(2)Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistands.