§ 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
(1)Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden.
(2)§ 137 bleibt unberührt.
(3)Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.