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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 2 — Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150)
  4. Unterabschnitt 1 — Verfahren in Ehesachen (§§ 121 - 132)

§ 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren

(1)Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden.

(2)Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt.

(3)Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.

§ 125
126
§ 127