§ 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
(1)Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden.
(2)Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt.
(3)Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.