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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. § 122

§ 122 Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:


Referenzierte Normen:
344
§ 121
122
§ 123