paragraphen.online

  1. Einkommensteuergesetz
  2. XI. — Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99)

§ 97 Übertragbarkeit

Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. § 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

§ 96
97
§ 98