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  1. Einkommensteuergesetz
  2. II. — Einkommen (§§ 2 - 24b)
  3. 3. — Gewinn (§§ 4 - 7k)

§ 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr

(1)Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist

(2)Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:

§ 4
4a
§ 4b