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  1. Einkommensteuergesetz
  2. III. — Veranlagung (§§ 25 - 29,30)

§ 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.

§ 27
28
§§ 29 und 30