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  1. Einkommensteuergesetz
  2. XIII. — Mobilitätsprämie (§§ 101 - 109)

§ 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie

(1)Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt.

(2)Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist.

§ 103
104
§ 105