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  1. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
  2. Kapitel IX — Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 40 - 45)

Art. 43 Übergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen

Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevollmächtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.

Art. 42
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Art. 44