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  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 1 — Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)
  3. Abschnitt 3 — Richterverhältnis (§§ 8 - 24)

§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen

In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer

§ 8
9
§ 10