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Gliederung
Gliederung
Deutsches Richtergesetz
Teil 1 — Richteramt in Bund und Ländern
(§§
1
-
45a
)
Abschnitt 3 — Richterverhältnis
(§§
8
-
24
)
§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
§ 8
9
§ 10