paragraphen.online

  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 3 — Richter im Landesdienst (§§ 71 - 84)

§ 72 Bildung des Richterrats

In den Ländern sind Richterräte zu bilden. Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.

§ 71a
72
§ 73