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  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 1 — Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)
  3. Abschnitt 6 — Ehrenamtliche Richter (§§ 44 - 45a)

§ 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter

(1)Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer

(2)Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

§ 44
44a
§ 44b