§

  1. Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
  2. Zweiter Abschnitt — Bundesamt für Verfassungsschutz (§§ 8 - 16)

§ 8a Besondere Auskunftsverlangen

(1)Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Für Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 gilt dies im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 1 nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,

(2)Soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.

(3)Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen

(4)Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland

(5)bis (9) (weggefallen)

§ 8
8a
§ 8b