§

  1. Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
  2. Vierter Abschnitt — Schlußvorschriften (§§ 26b - 29)

§ 27 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:

§ 26c
27
§ 28