§

  1. Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
  2. Dritter Abschnitt — Übermittlungsvorschriften (§§ 17 - 26a)

§ 23 Übermittlungsverbot

(1)Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 19 bis 22a übermittelt werden, wenn Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.

(2)Das Bundesministerium des Innern und für Heimat unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr über die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4.

§ 22d
23
§ 24