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  1. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
  2. IV. Teil — Verzögerungsbeschwerde (§§ 97a - 97e)

§ 97d

(1)Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.

(2)Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehr-heit. Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(3)Die Entscheidung ist unanfechtbar.


Referenzierte Normen:
97e
§ 97c
97d
§ 97e