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  1. Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
  2. Vierter Abschnitt — Überwachung (§§ 19 - 25)

§ 22 Überwachungsmaßnahmen

(1)Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,

(2)Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege anordnen.

§ 21
22
§ 23