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  1. Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
  2. Kapitel II — Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten (§§ 121 - 142)
  3. Abschnitt V — Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland (§§ 133f - 142)

§ 135

Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.

§ 133f
135
§ 136