paragraphen.online

  1. Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
  2. Kapitel II — Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten (§§ 121 - 142)
  3. Abschnitt III — Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften (§§ 128 - 133)

§ 132

(1)Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.

(2)In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.

§ 131
132
§ 133