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  1. Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
  2. Kapitel II — Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten (§§ 121 - 142)
  3. Abschnitt I — Allgemeines (§§ 121 - 125c)

§ 125

Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.

§ 124
125
§ 125a