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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Erster Teil — Der Rechtsanwalt (§§ 1 - 3)

§ 2 Beruf des Rechtsanwalts

(1)Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2)Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 1
2
§ 3