paragraphen.online

  1. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
  2. Kapitel 10 — Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 69 - 73)

§ 72 Einziehung

§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.

1.Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

§ 71a
72
§ 73