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  1. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
  2. Kapitel 5 — Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55)
  3. Abschnitt 3 — Besonderer Artenschutz (§§ 44 - 47)

§ 45d Nationale Artenhilfsprogramme

(1)Im Rahmen der Umsetzung ist der Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Flächen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt.

(2)Die Verpflichtungen nach § 15 bleiben unberührt.

§ 45c
45d
§ 46