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  1. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
  2. Kapitel 4 — Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36)
  3. Abschnitt 2 — Netz „Natura 2000“ (§§ 31 - 36)

§ 33 Allgemeine Schutzvorschriften

(1)Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a)§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

1.zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,

2.zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.

(2)Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

§ 32
33
§ 34