§ 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
(1)Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
(2)Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.
(3)Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.