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  1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung

§ 9

(1)Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundesregierung endet

(2)Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundesminister endet außerdem mit ihrer Entlassung. Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen.

§ 8
9
§ 10