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  1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung

§ 17

(1)Wird ein Mitglied der Bundesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.

(2)Unfälle aus Anlaß einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten im Zweifel als Dienstunfälle.

(3)Die Unfallfürsorge besteht

§ 16a
17
§ 18