§ 2 Tierarten
(1)Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:
(2)Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.
(3)Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.
(4)Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.