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  1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
  2. Fünfter Teil — Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung (§§ 44 - 47)

§ 45 Verbesserung der Luftqualität

(1)Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.

(2)Die Maßnahmen nach Absatz 1

§ 44
45
§ 46