§ 45 Verbesserung der Luftqualität
(1)Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.
(2)Die Maßnahmen nach Absatz 1
a)müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;
b)dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;
c)dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.