§ 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193
(1)Eine solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
(2)§ 31c Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.