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  1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
  2. Zweiter Teil — Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l)
  3. Vierter Abschnitt — Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage (§§ 31a - 31l)

§ 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193

(1)Eine solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.

(2)§ 31c Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 31c
31d
§ 31e