§ 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU
(1)Eine solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für einen längeren Zeitraum im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben.
(2)Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall im Sinne des Absatzes 1.
(3)§ 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.