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  1. Gesetz über die Bundespolizei
  2. Abschnitt 2 — Befugnisse (§§ 14 - 50)
  3. Unterabschnitt 2 — Besondere Befugnisse (§§ 21 - 50)
  4. Teil 2 — Datenverarbeitung und Datennutzung (§§ 29 - 37)

§ 34 Abgleich personenbezogener Daten

(1)Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat, Die Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Der Betroffene kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden.

(2)Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.

§ 33a
34
§ 35