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  1. Gesetz über die Bundespolizei
  2. Abschnitt 2 — Befugnisse (§§ 14 - 50)
  3. Unterabschnitt 2 — Besondere Befugnisse (§§ 21 - 50)
  4. Teil 1 — Datenerhebung (§§ 21 - 28a)

§ 27 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte

Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um zu erkennen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muß der Einsatz derartiger Geräte erkennbar sein. Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.

§ 26
27
§ 27a