§ 24 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1)Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
(2)Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
(3)Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere