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  1. Gesetz über die Bundespolizei
  2. Abschnitt 2 — Befugnisse (§§ 14 - 50)
  3. Unterabschnitt 2 — Besondere Befugnisse (§§ 21 - 50)
  4. Teil 1 — Datenerhebung (§§ 21 - 28a)

§ 24 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1)Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

(2)Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.

(3)Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

§ 23
24
§ 25